Allgemeine Einkaufsbedingungen (AEB)

§ 1 Geltungsbereich | Rechtswahl

  1. Diese Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich für alle Bestellungen, Verträge und Lieferungen der MARC GmbH, soweit nichts anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart ist. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Lieferanten werden nicht anerkannt, es sei denn, ihrer Geltung wurde von der MARC GmbH ausdrücklich und schriftlich zugestimmt. Dies gilt auch dann, wenn MARC GmbH in Kenntnis entgegenstehender Bedingungen die Lieferung vorbehaltlos annimmt.

    2. Alle Vereinbarungen, Nebenabreden und Änderungen bedürfen der Schriftform oder Textform (§ 126 b BGB).

    3. Diese AEB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB.

    4. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). Zwingende Vorschriften des europäischen Verbraucherschutzrechts (Art. 6 Rom-I-VO) bleiben unberührt.

    5. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist Wildeshausen, Deutschland. MARC GmbH ist jedoch berechtigt, den Lieferanten auch an dessen Sitz zu verklagen.

§ 2 Angebot | Unterlagen | Geheimhaltung

  1. Unsere Bestellungen sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich oder in Textform erfolgen. Der Lieferant hat den Auftrag innerhalb von 14 Tagen anzunehmen; danach ist MARC GmbH nicht mehr an die Bestellung gebunden.

    2. An sämtlichen von uns überlassenen Abbildungen, Zeichnungen, CAD- und E-Plänen, SPS-Programmen, Software und sonstigen technischen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen ohne unsere Zustimmung weder vervielfältigt, Dritten zugänglich gemacht noch zu anderen Zwecken genutzt werden. Nach Auftragsabwicklung sind sie unverzüglich unaufgefordert zurückzugeben oder nachweislich zu vernichten.

    3. Alle im Rahmen der Geschäftsbeziehung erlangten technischen, wirtschaftlichen oder persönlichen Informationen sind vertraulich zu behandeln und dürfen Dritten nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung offengelegt werden. Diese Pflicht gilt auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort (vgl. DSGVO Art. 5 Abs. 1 lit. f).

§ 3 Preise | Zahlung | Skonto

  1. Die vereinbarten Preise sind Festpreise und verstehen sich frei Verwendungsstelle (DAP, INCOTERMS 2020), einschließlich sämtlicher Nebenkosten wie Verpackung, Transport, Versicherung, Zölle und Gebühren. Rücknahme oder Entsorgung der Verpackung bedarf besonderer Vereinbarung.

    2. Zahlungen erfolgen, sofern nichts anderes vereinbart ist, – innerhalb von 14 Tagen mit 2 % Skonto oder – innerhalb von 30 Tagen netto, jeweils ab Lieferung und Zugang einer ordnungsgemäßen Rechnung.

    3. Zahlungsfristen beginnen erst mit Zugang einer ordnungsgemäßen Rechnung, die mindestens unsere Bestellnummer, Positionen, Leistungszeitraum und die vereinbarte Verwendungsstelle ausweist.

    4. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen der MARC GmbH im gesetzlichen Umfang zu.

§ 4 Lieferung | Lieferzeit

  1. Die vereinbarten Liefertermine sind verbindlich. Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich zu informieren, sobald sich abzeichnet, dass vereinbarte Termine nicht eingehalten werden können.



  2. Bei Lieferverzug stehen uns die gesetzlichen Rechte zu. Zusätzlich haftet der Lieferant für jede begonnene Woche des Verzuges mit 0,1 % des Lieferwertes, insgesamt höchstens 5 %. Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.

§ 5 Gefahrenübergang | Dokumentation

  1. Die Lieferung erfolgt DAP (Delivered At Place, INCOTERMS 2020) an den in der Bestellung angegebenen Ort. Die Gefahr des zufälligen Untergangs geht erst mit vollständiger Übergabe auf MARC GmbH über.



  2. Materialien, die der REACH-Verordnung (EU) 1907/2006 oder der Gefahrstoffverordnung unterliegen, werden nur angenommen, wenn sämtliche Sicherheitsdatenblätter, Prüf- und Konformitätsnachweise vorliegen.


  3. Lieferant ist verpflichtet, alle technischen Dokumente, Prüf- und Fertigungsnachweise mindestens 10 Jahre aufzubewahren und uns auf Verlangen vorzulegen.

§ 6a EU-Produktrecht

  1. Der Lieferant garantiert die Konformität der gelieferten Maschinen und Teile mit dem anzuwendenden EU-Recht (bis 19.01.2027: Richtlinie 2006/42/EG; ab 20.01.2027: Verordnung (EU) 2023/1230), einschließlich CE-Kennzeichnung, EU-Konformitätserklärung, Risikobeurteilung und deutschsprachiger Dokumentation. Für elektrische/elektronische Produkte ist RoHS 2011/65/EU einzuhalten.

§ 6b REACH

  1. Der Lieferant sichert REACH-Konformität (VO 1907/2006) zu, übermittelt erforderliche Sicherheitsdatenblätter (inkl. Expositionsszenarien) und informiert MARC GmbH unverzüglich über SVHC-Betroffenheit gelieferter Stoffe, Mischungen oder Erzeugnisse.

§ 7 Mängelhaftung | Gewährleistung

  1. Der Lieferant gewährleistet, dass alle Lieferungen den vereinbarten Spezifikationen, anerkannten Regeln der Technik, Sicherheitsvorschriften und EU-Normen entsprechen.



  2. Für Mängel gelten die gesetzlichen Bestimmungen (§§ 434 ff. BGB, § 377 HGB). Die Verjährungsfrist beträgt 36 Monate ab Gefahrübergang.



  3. Bei fehlerhafter Lieferung kann MARC GmbH nach eigener Wahl Nachbesserung oder Ersatzlieferung verlangen. In dringenden Fällen ist MARC GmbH berechtigt, den Mangel selbst zu beseitigen und Ersatz der Aufwendungen zu verlangen.

§ 8 Produkthaftung | Versicherung | Freistellung

  1. Soweit der Lieferant für einen Produkt- oder Sachschaden verantwortlich ist, stellt er die MARC GmbH auf erstes Anfordern von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, soweit die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich liegt.



  2. Der Lieferant verpflichtet sich, eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens 10 Mio. € pauschal für Personen- und Sachschäden zu unterhalten und dies auf Verlangen durch eine gültige Versicherungsbestätigung nachzuweisen.



  3. Weitergehende Schadensersatzansprüche der MARC GmbH bleiben unberührt.

§ 9 Datenschutz | Compliance

  1. 1. Der Lieferant verpflichtet sich, die Vorschriften der Datenschutz-Grundverordnung (EU) 2016/679 (DSGVO) sowie des BDSG einzuhalten. Personenbezogene Daten dürfen nur im Rahmen der Vertragsdurchführung verarbeitet werden.



  2. Der Lieferant verpflichtet sich, die Lieferkette gemäß EU-Lieferketten-Sorgfaltspflichtengesetz sowie alle geltenden Umwelt- und Arbeitsschutzvorschriften einzuhalten.


§ 10 Schlussbestimmungen

  1. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AEB unwirksam sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die Parteien werden eine der unwirksamen Bestimmung wirtschaftlich möglichst nahekommende Regelung vereinbaren.



  2. Änderungen oder Ergänzungen dieser AEB bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis selbst.